Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 251 Tragung der Beiträge durch Dritte
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 66
Nach Gewicht
- BSG, 05.05.2010 – B 12 KR 14/09 R(Pflegeversicherung - Pflicht eines kinderlosen Beschäftigten in einer Behindertenwerkstatt zur Tragung des Beitragszuschlags für Kinderlose nach § 55 Abs 3 S 1 SGB 11 - Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 5
- BGH, 02.07.2002 – VI ZR 401/01
- BSG, 15.10.2014 – B 12 KR 13/12 RBundesagentur für Arbeit - Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Rentenversicherungsträger bei rückwirkender Aufhebung der Leistungsbewilligung und Rückzahlung des Arbeitslosengeldes wegen RentengewährungZitiert von 4
- BGH, 27.01.2015 – VI ZR 54/14Regressprozess des Rehabilitationsträgers wegen Leistungserbringung an einen bei einem Wegeunfall Verkehrsunfallgeschädigten: Aktivlegitimation wegen Leistungszuständigkeit des Rehabilitationsträgers bei unterbliebener Weiterleitung des Leistungsantrages des Schädigten; Rückgriffsanspruch wegen Krankenversicherungsbeiträge des in einer Behindertenwerkstatt beschäftigten und im betreuen Wohnen untergebrachten, schwer Hirngeschädigten unter dem Aspekt der VerdienstausfallentschädigungZitiert von 5
- BSG, 15.10.2014 – B 12 KR 14/12 R(Bundesagentur für Arbeit (BA) - Pflegekasse - Erstattung gezahlter Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung - eigenständige Geltendmachung durch BA - Beachtung der Spezialregelung des § 335 Abs 2 S 1 SGB 3 - Erstattungsanspruch hinsichtlich Hauptleistung gegen Rehabilitationsträger - Anspruch auf Ersatz geleisteter Beiträge ebenfalls gegenüber Rehabilitationsträger - Regelung des § 335 SGB 3 beruht auf Konzept der Erstattungsansprüche nach §§ 102ff SGB 10)Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 15.08.2017 – 8 K 5706/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.09.2025 – B 3 KR 8/24 RKrankenversicherung - Höhe und Berechnung des Krankengelds - vorheriger Bezug von ÜbergangsgeldZitiert von 2
- BSG, 18.09.2025 – B 3 KR 7/24 RZitiert von 2
- LSG Bayern, 09.12.2024 – L 20 KR 389/22
66 Entscheidungen zu § 251 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 251 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/251#abs-1 (1) Der zuständige Rehabilitationsträger trägt die auf Grund der Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) oder des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) zu zahlenden Beiträge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/251#abs-2 (2) Der Träger der Einrichtung trägt den Beitrag allein
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 versicherungspflichtigen behinderten Menschen sind die Beiträge, die der Träger der Einrichtung zu tragen hat, von den für die behinderten Menschen zuständigen Leistungsträgern zu erstatten. Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/251#abs-3 (3) Die Künstlersozialkasse trägt die Beiträge für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtigen Mitglieder. Hat die Künstlersozialkasse nach § 16 Abs. 2 Satz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes das Ruhen der Leistungen festgestellt, entfällt für die Zeit des Ruhens die Pflicht zur Entrichtung des Beitrages, es sei denn, das Ruhen endet nach § 16 Abs. 2 Satz 5 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Bei einer Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 Satz 6 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist die Künstlersozialkasse zur Entrichtung der Beiträge für die Zeit des Ruhens insoweit verpflichtet, als der Versicherte seine Beitragsanteile zahlt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/251#abs-4 (4) Der Bund trägt die Beiträge für Wehrdienst- und Zivildienstleistende im Falle des § 193 Abs. 2 und 3 sowie für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. Die Höhe der vom Bund zu tragenden Zusatzbeiträge für die nach § 5 Absatz 1 Nummer 2a versicherungspflichtigen Bezieher von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches wird für ein Kalenderjahr jeweils im Folgejahr abschließend festgestellt. Hierzu ermittelt das Bundesministerium für Gesundheit den rechnerischen Zusatzbeitragssatz, der sich als Durchschnitt der im Kalenderjahr geltenden Zusatzbeitragssätze der Krankenkassen nach § 242 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Mitglieder ergibt. Weicht der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a von dem für das Kalenderjahr nach Satz 2 ermittelten rechnerischen Zusatzbeitragssatz ab, so erfolgt zwischen dem Gesundheitsfonds und dem Bundeshaushalt ein finanzieller Ausgleich des sich aus der Abweichung ergebenden Differenzbetrags. Den Ausgleich führt das Bundesamtes für Soziale Sicherung für den Gesundheitsfonds nach § 271 und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen für den Bund durch. Ein Ausgleich findet nicht statt, wenn sich ein Betrag von weniger als einer Million Euro ergibt.
Permalink zu Abs. 4arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/251#abs-4a (4a) Die Bundesagentur für Arbeit trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch.
Permalink zu Abs. 4brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/251#abs-4b (4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildet werden, trägt die geistliche Genossenschaft oder ähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.
Permalink zu Abs. 4crecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/251#abs-4c (4c) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/251#abs-5 (5) Die Krankenkassen sind zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. In den Fällen der Absätze 3, 4 und 4a ist das Bundesamtes für Soziale Sicherung zur Prüfung der Beitragszahlung berechtigt. Ihm sind die für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Das Bundesamtes für Soziale Sicherung kann die Prüfung durch eine Krankenkasse oder einen Landesverband wahrnehmen lassen; der Beauftragte muss zustimmen. Dem Beauftragten sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Beauftragte darf die erhobenen Daten nur zum Zweck der Durchführung der Prüfung verarbeiten. Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/251#abs-6 (6) (weggefallen)